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Klimaanlagen – Installation, Wartung und Förderungen

Um zu Hause und im Büro stets gut erfrischt zu sein bieten sich Klimaanlagen als optimale Lösung an. Bei der Entscheidungsfindung sollten aber Umweltaspekte und fachmännische Installation im Vordergrund stehen, damit Sie auch lange etwas von Ihrer Klimaanlage haben und sich nicht schaden.

Kostenvoranschlag
Des Kostenvoranschlag sollte nicht nur per
Handschlag sondern auch schriftlich
festgesetzt werden

© ServiceMagic

Was ist ein Kostenvoranschlag?

Der Kostenvoranschlag (fachlich „Kostenanschlag“) ist ein gängiges Mittel der Vertragsanbahnung. Der potentielle Auftraggeber will sich Klarheit darüber verschaffen, wieviel sein Bau- oder Reparaturvorhaben kosten könnte und einen Überblick darüber bekommen, wer der günstigste Anbieter ist. Auf der Grundlage des Kostenvoranschlages kann er entscheiden, wieviel er wofür ausgeben möchte.

In der Regel ist es ratsam, sich vor Auftragserteilung einen Kostenvoranschlag einzuholen, bei kleineren Aufträgen (z.B. Schlüsseldienst, Kleinreparateur, Wartungsarbeiten) reicht dies mündlich, bei umfangreichen Vorhaben (z.B. Neubau, Renovierung, Modernisierung) sollte dies schriftlich erfolgen.

Holt man mehrere Kostenangebote ein, wird man feststellen, dass sich diese nicht nur preislich, sondern auch hinsichtlich der zugrundegelegten Positionen unterscheiden. Also sollte man aufpassen, dass man hier nicht Äpfel mit Birnen vergleicht und auch einen Blick auf die Nebenkosten (z. B. Rüstung, Baustelleneinrichtung, Kleinmaterial, An- und Abfahrts-kosten, Zuschläge für Arbeitserschwernisse usw.) werfen.

Ist der Kostenvoranschlag vergütungspflichtig?

Grundsätzlich nein, es sei denn, dass vor Beauftragung des Kostenvoranschlages eine ausdrückliche und eindeutige Vereinbarung getroffen wurde, dass dieser zu vergüten sei. Sollte eine Vergütungsverpflichtung in den AGB des Unternehmens enthalten sein, wäre diese unwirksam.

In der Praxis machen Unternehmen bei aufwendigen und umfangreichen Kostenvoranschlägen deren Erstellung durchaus manchmal von einer Vergütung abhängig, insbesondere wenn der Eindruck besteht, dass sich hier jemand zahlreiche Angebote einholt und die Chancen eines Vertragsabschlusses gering sind.

Ist der Kostenvoranschlag verbindlich?

Der Gesetzgeber geht bei der Regelung des Kostenvoranschlages (§ 650 BGB) lediglich von einer unverbindlichen Berechnung der voraussichtlichen Kosten aus.

In einigen Bereichen, z. B. der Altbausanierung, sind regelmäßig Kostenüberschreitungen zu verzeichnen, weil sich erst im Laufe der Arbeiten der wirkliche Zustand z. B. von Mauerwerk oder Holzteilen herausstellt.

Entgegen landläufiger Meinungen gibt es keinen festen Prozentsatz, welcher eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages signalisiert und den Unternehmer zur Anzeige verpflichtet. In der Praxis haben sich durchschnittlich 15 – 20 % als Richtschnur herausgestellt. Überschreitet der Unternehmer diese Grenze und zeigt dies pflichtgemäß an, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Er braucht nur die bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen, bleibt aber auf seinem unfertigen Werk sitzen. Zeigt der Unternehmer das wesentliche Überschreiten des Kostenanschlages nicht an, macht er sich gegenüber seinem Auftraggeber schadenersatzpflichtig. Letzterer hat dann Anspruch so gestellt zu werden, wie bei rechtzeitiger Anzeige und Kündigung, braucht also weitergehenden Arbeitslohn nicht zu bezahlen, muss aber dennoch für eingebautes, ihm zum Vorteil verbleibendes Material aufkommen.

Schließlich wäre noch zu beachten, dass der unverbindliche Kostenvoranschlag zumeist auch noch zeitlich begrenzt wird, also dem Auftrag nur zugrundegelegt werden kann, wenn dieser z.B. innerhalb von 3 Wochen erteilt wird.

Wem diese Unwägbarkeiten zu heikel sind, der kann versuchen, in den Kostenvoranschlag eine Preisgarantie einzubauen, also festzulegen, dass ein bestimmter Preis nicht überschritten werden darf. Mehrkosten gehen dann zu Lasten des Unternehmers, Kostenunterschreitungen kommen dem Unternehmen zugute.

Eine solche Preisgarantie sollte, schon aus Beweisgründen, auf jeden Fall schriftlich fixiert werden.